Die Europäische Kommission hat gegen Kingspan eine Geldbuße in Höhe von 40 Millionen Euro verhängt. Grund hierfür ist die Bereitstellung unrichtiger und irreführender Angaben während der im Jahr 2021 durchgeführten Prüfung der geplanten Übernahme von Trimo durch Kingspan nach der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO). Das Zusammenschlussvorhaben wurde von den Parteien letztlich aufgegeben. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Kingspan durch die Übermittlung unzutreffender oder irreführender Informationen im Anmeldeformular oder in Antworten auf Auskunftsverlangen vier eigenständige Verstöße gegen die FKVO begangen hat.
Hintergrund des aufgegebenen Zusammenschlussvorhabens
Das Vorhaben wurde der Europäischen Kommission im März 2021 gemeldet. Sowohl Kingspan als auch Trimo sind auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Sandwichelementen mit Mineralfaserkern tätig, die für den Bau, die Renovierung und die Dämmung verschiedener Industrie- und Gewerbegebäude verwendet werden. Im April 2021 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung des geplanten Zusammenschlusses ein. Im März 2022 übermittelte sie den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (Statement of Objections), in der sie Bedenken äußerte, dass das Vorhaben den Wettbewerb auf bestimmten Märkten für Baumaterialien beeinträchtigen und zu höheren Preisen, geringerer Qualität oder weniger Auswahl für die Kunden führen könnte. Im April 2022 gaben die Parteien das Zusammenschlussvorhaben auf.
Die Untersuchung des Verstoßes und verfahrensrechtliche Schritte
Ungeachtet der Aufgabe des Zusammenschlusses leitete die Kommission im November 2022 eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob Kingspan während der fusionskontrollrechtlichen Prüfung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hatte. Am 19. März 2024 übermittelte die Kommission Kingspan eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, das Unternehmen habe in sechs Fällen durch die Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Informationen zu wesentlichen Aspekten der Prüfung gegen die FKVO verstoßen. Nach der Analyse der Erwiderungen von Kingspan präzisierte die Kommission ihre Beschwerdepunkte in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte und ließ zwei der ursprünglich sechs Vorwürfe fallen. Die endgültige Entscheidung stellt nunmehr vier eigenständige Verstöße fest.
Die vier eigenständigen Verstöße
Die vier von der Kommission festgestellten Verstöße betreffen wesentliche Aspekte der fusionskontrollrechtlichen Bewertung. Erstens machte Kingspan irreführende Angaben darüber, wie das Unternehmen die Marktdurchdringungsraten für Sandwichelemente mit Mineralfaserkern erfasst – eine Kennzahl, mit der die Nutzung eines Produkts im Vergleich zu Konkurrenzprodukten dargestellt wird. Zweitens übermittelte das Unternehmen unrichtige oder irreführende Angaben über die Verfügbarkeit von Ausschreibungsdaten (bidding data), d. h. Aufzeichnungen über gewonnene und verlorene Angebote, die in Fusionskontrollverfahren regelmäßig zur Analyse der Wettbewerbsdynamik herangezogen werden. Drittens machte Kingspan unrichtige Angaben zur Einbindung seiner Vorstandsmitglieder in die geplante Übernahme von Trimo, andere von Kingspan beabsichtigte Akquisitionen sowie in Branchentrends und die Geschäftsstrategie. Viertens stellte das Unternehmen unrichtige oder irreführende Angaben zu seinen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E) im Bereich der Sandwichelemente mit Mineralfaserkern bereit, welche für das Verständnis der Marktposition des Unternehmens von zentraler Bedeutung sind und in der Regel nur vom Unternehmen selbst vorgelegt werden können.
Rechtlicher Rahmen und Sanktionspraxis
Nach Artikel 14 Absatz 1 der FKVO kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbußen von bis zu 1 % ihres Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen. Dies gilt sowohl für Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses als auch für Antworten auf Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der FKVO. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes sowie mildernde und erschwerende Umstände. Zudem muss die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten.
Die Bewertung des Verhaltens von Kingspan durch die Kommission
Die Kommission stufte die vier Verstöße von Kingspan als schwerwiegend ein, da sie das Fusionskontrollverfahren behinderten und eine ordnungsgemäße Prüfung des Zusammenschlusses erschwerten. Die Kommission stellte fest, dass Kingspan seine Pflichten aus der FKVO nicht unbekannt gewesen sein konnten, weshalb der Verstoß zumindest als fahrlässig einzustufen ist. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Kingspan die Existenz von Schlüsseldokumenten bestritt, Tatsachen falsch darstellte oder behauptete, es sei unmöglich, wesentliche Informationen bereitzustellen, über die nur das Unternehmen selbst verfügen konnte. Auf dieser Grundlage verhängte die Kommission für jeden der vier Verstöße eine Geldbuße von 10 Millionen Euro, was zu einer Gesamtgeldbuße von 40 Millionen Euro führt. Die Kommission erachtet diese Gesamtsumme als abschreckend und verhältnismäßig.
Historischer Kontext von Geldbußen nach der FKVO
Diese Entscheidung ist das vierte Mal seit dem Inkrafttreten der FKVO, dass die Kommission eine Geldbuße wegen der Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Angaben verhängt hat. Zu den früheren Durchsetzungsmaßnahmen gehören eine Geldbuße in Höhe von 110 Millionen Euro gegen Facebook im Mai 2017 im Rahmen der Prüfung der Übernahme von WhatsApp, eine Geldbuße in Höhe von 52 Millionen Euro gegen General Electric im April 2019 im Rahmen der geplanten Übernahme von LM Wind sowie eine Geldbuße in Höhe von 7,5 Millionen Euro gegen Sigma-Aldrich im Mai 2021 im Rahmen der Übernahme von Sigma-Aldrich durch Merck. Zudem leitete die Kommission im Juli 2025 ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob KKR im Rahmen der fusionskontrollrechtlichen Prüfung der Übernahme von NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.
Praktische Auswirkungen für fusionsbeteiligte Unternehmen
Die Entscheidung unterstreicht die fundamentale Bedeutung von Richtigkeit und Transparenz in Fusionskontrollverfahren. Da Anmeldungen und Auskunftsverlangen die primären Informationsquellen für die fusionskontrollrechtliche Prüfung der Kommission darstellen, ist deren Vollständigkeit und Richtigkeit für eine wirksame Bewertung unerlässlich. Teresa Ribera, die für einen sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang zuständige Exekutive Vizepräsidentin der Kommission, betonte, dass „die Richtigkeit der im Rahmen von Fusionskontrollverfahren bereitgestellten Informationen von entscheidender Bedeutung für ein wirksames und gut funktionierendes Fusionskontrollsystem ist“, und stellte klar, dass es „bei der Offenlegung und Transparenz keine Kompromisse geben darf“. Zusammenschlussbeteiligte müssen sicherstellen, dass alle eingereichten Unterlagen – einschließlich Vorstandsvorlagen, Ausschreibungsdaten und interner Kennzahlen – sorgfältig verifiziert werden, um erhebliche finanzielle Sanktionen zu vermeiden, selbst wenn das zugrunde liegende Vorhaben letztlich aufgegeben wird.